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ReadSpeakerAm Sommerfeld 786825 Bad WörishofenDeutschland Phone: +49 8247 906 30 10Email: deutschland@readspeaker.com
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ReadSpeaker dokumentiert lediglich, wie oft die Vorlese-Funktion angeklickt wurde. Es werden keinerlei nutzerbezogene Daten erhoben, protokolliert oder dokumentiert. ReadSpeaker erhebt und speichert keine Daten, die zur Identifikation einer Person genutzt werden können.

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1: Ein erstes Cookie, das festlegt, ob die Javascripts beim Laden der Seite geladen werden sollen oder nicht. Dieser Cookie heißt "_rspkrLoadCore" und ist ein Session-Only-Cookie. Dieser Cookie wird gesetzt, wenn der Benutzer mit der Schaltfläche interagiert.

2: Ein Cookie, der gesetzt wird, wenn Sie Änderungen an der Einstellungsseite vornehmen. Es heißt "ReadSpeakerSettings", kann aber mit einer Konfiguration ("general.cookieName") umbenannt werden. Standardmäßig ist die Cookie-Lebensdauer auf 360 000 000 Millisekunden (~ 4 Tage) festgelegt. Die Lebensdauer des Cookies kann vom Kunden geändert werden, um eine längere / kürzere Lebensdauer zu ermöglichen.

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Dolmetscher und Übersetzer bei Behörden und Gerichten, Beantragung der öffentlichen Bestellung und allgemeinen Beeidigung

Dolmetscher und Übersetzer bei Behörden und Gerichten können die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung beantragen. Sie werden dann in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank eingetragen.

Dolmetscher (inklusive Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache) und Übersetzer werden in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank eingetragen, wenn sie öffentlich bestellt und allgemein beeidigt sind. Bestellung, Beeidigung und Eintragung werden in Bayern von den Präsidenten der Landgerichte durchgeführt.

Die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank bildet die Grundlage für Gerichte, Behörden und Privatpersonen bei der Suche nach Dolmetscher- und Übersetzungsdiensten.

Voraussetzung für die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung und damit für die Eintragung in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank ist im Regelfall das Bestehen der jeweils einschlägigen staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfung in Deutschland oder die Anerkennung der jeweiligen Qualifikation als gleichwertig. Für die Anerkennung als gleichwertig ist das Bayerische Kultusministerium zuständig.

Die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung muss beim zuständigen Landgericht zusammen mit den erforderlichen Unterlagen beantragt werden.

Es müssen folgende Informationen übermittelt werden: Vor- und Zuname, Staatsangehörigkeit, Beruf, Anschrift der Wohnung und der beruflichen Niederlassung und, wenn gewünscht, Telefonnummer und Internetadresse.

Für eine erstmalige öffentliche Bestellung und/oder allgemeine Beeidigung ist keine Frist einzuhalten.

Nach dem ab 1. Januar 2023 geltenden Recht ist jedoch eine einmal erfolgte öffentliche Bestellung und/oder allgemeine Beeidigung als Dolmetscher und Übersetzer auf fünf Jahre befristet.

Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung am 1. Januar 2023 bereits öffentlich bestellte und/oder allgemein beeidigte Berufsträger gelten Übergangsregelungen. Zum 1. Januar 2027 müssen sich alle Gerichtsdolmetscher neu beeidigen lassen.

Die öffentlichen Bestellungen und allgemeinen Beeidigungen als Übersetzer und Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache gelten zehn Jahre und enden frühestens zum 1. Januar 2027.

Gebühr für öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung: 100 EUR für eine Sprache, zusätzlich jeweils 15 EUR für jede weitere Sprache.

Für die nach neuem Recht erforderliche periodische Verlängerung fällt jeweils 3/5 der genannten Gebühr an. 

 

  • Erklärung, ob die öffentliche Bestellung und/oder allgemeine Beeidigung als Dolmetscher, Übersetzer oder Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache erfolgen soll und für welche Sprache(n)
  • Erklärung, ob über das eigene Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und noch keine Restschuldbefreiung erteilt worden oder ob der Antragsteller in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist
  • Erklärung, ob in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen den Antragsteller verhängt worden ist
  • Lebenslauf
  • Nachweis der FachkenntnisseVorzulegen sind Prüfungszeugnis und -urkunde des staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder alternativ die Gleichwertigkeitsbescheinigung der Anerkennungsstelle in beglaubigter Kopie.
  • Führungszeugnis (nicht älter als sechs Monate) zur Vorlage bei einer Behörde

  • Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern (Gerichtsdolmetschergesetz – GDolmG)
  • Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz – AGGVG)
  • § 60 Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Staatsministeriums der Justiz (Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz – GZVJu)
  • Bürgerservice - DolmÜABek: Ausführung von Vorschriften zum Dolmetscher- und Übersetzerwesen (gesetze-bayern.de)

Landgericht Augsburg

AdresseLandgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
+49 821 3105-0+49 821 3105-0
+49 821 3105-2372+49 821 3105-2372

Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)