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Berufsfachschule für Pflege, Beantragung einer Investitionskostenförderung

Private - staatlich genehmigte oder staatlich anerkannte - Berufsfachschulen für Pflege können eine Investitionskostenförderung beantragen.

Zweck

Der Freistaat Bayern gewährt gemäß Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu Art. 23 und 44 BayHO Zuwendungen zur Förderung von bestimmten Investitionskosten für die Raum- und Geschäftsausstattung von privaten Berufsfachschulen für Pflege.

Seit dem 1. April 2020 findet die generalistische Ausbildung zur Pflegefachkraft an hierfür neu errichteten Berufsfachschulen für Pflege statt. Die Schulträger sollen durch die Einführung der neuen Schulart an Stelle der bisherigen Berufsfachschulen für Krankenpflege, für Kinderkrankenpflege bzw. für Altenpflege und der hiermit verbundenen Umstellung auf ein wesentlich im Bundesrecht vorgezeichnetes Finanzierungssystem (Pflegeberufegesetz − PflBG; Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung − PflAFinV) nicht schlechter gestellt werden, als dies bei einer Fortgeltung des bisherigen landesrechtlichen Finanzierungssystems der Fall gewesen wäre.

Mit der Refinanzierung von Investitionskosten für die Raum- und Geschäftsausstattung sollen Finanzlücken der bundesrechtlich ausgestalteten Ausbildungspauschale für Pflegeschulen abgedeckt werden. Hierzu wird im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel eine freiwillige finanzielle Förderung gewährt.

Gegenstand

Gegenstand der Förderung ist der Betrieb einer Berufsfachschule für Pflege.

Zuwendungsempfänger

Antrags- und zuwendungsberechtigt sind Träger staatlich lediglich genehmigter oder staatlich anerkannter Berufsfachschulen für Pflege in Bayern, wenn diese Träger juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sind und auf gemeinnütziger Grundlage wirken (Art. 29 Abs. 2 BaySchFG analog).

Zuwendungsfähige Kosten

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für Gegenstände der Raum- und Geschäftsausstattung, soweit diese pro Gegenstand die Grenze von § 6 Abs. 2 EStG übersteigen. Bei Gebrauchsgütern und Verbrauchsgütern ist im Einzelfall nachzuweisen, dass sie Gegenstände der Raum- und Geschäftsausstattung sind und nicht über die Ausbildungskostenpauschale nach § 30 Abs. 1 Satz 2 PflBG refinanziert werden.

Art und Höhe

Die Zuwendung für Gegenstände der Raum- und Geschäftsausstattung erfolgt als nicht zurückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) im Rahmen einer Anteilfinanzierung.

Der Fördersatz beträgt höchstens 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Ein Eigenanteil von mindestens 800 Euro je angeschafftem Gegenstand, mindestens aber 10 Prozent der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben, verbleiben beim Träger.

  • Einen Investitionskostenzuschuss erhalten Träger staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter Berufsfachschulen für Pflege in Bayern, soweit diese Träger juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sind und auf Gemeinnütziger Grundlage wirken.
  • Der Zuwendungsempfänger erhält vom Pflegeausbildungsfonds Bayern GmbH ein pauschales Ausbildungsbudget gemäß §§ 29, 30 Pflegeberufegesetz und § 8 Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung.
  • Träger von Berufsfachschulen für Pflege, die mit einem Krankenhaus notwendigerweise verbundene Ausbildungsstätten im Sinne des § 2 Nr. 1a Buchst. e und f Krankenhausfinanzierungsgesetz darstellen und in den Krankenhausplan des Freistaates Bayern aufgenommen sind, erhalten keine Förderung auf der Grundlage der gegenständlichen Förderrichtlinien.
  • Eine Mehrfachförderung ist unzulässig. Zuschüsse zu Ausgaben der Raum- und Geschäftsausstattung werden nicht gewährt, wenn die Ausgaben im Rahmen anderer Landes- und Bundesprogramme refinanziert werden. Die Kosten für Gegenstände, die zur erstmaligen Einrichtung einer Berufsfachschule für Pflege angeschafft bzw. hergestellt werden, der fachtheoretischen und fachpraktischen Ausbildung unmittelbar dienen und schulaufsichtlich genehmigt sind, können nicht nach den vorliegenden Richtlinien gefördert werden.

Die Förderung wird auf Antrag bei der örtlich zuständigen Regierung gewährt.

Zuwendungen werden durch schriftlichen oder elektronischen Zuwendungsbescheid bewilligt. Bewilligungszeitraum ist im Regelfall das Schuljahr gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG).

Die örtlich zuständige Regierung zahlt den Mietzuschuss in Abschlägen zum 15. August, 15. November und 15. Februar sowie einer Schlusszahlung zum 15. Mai des geförderten Schuljahres aus. Weicht das Schuljahr an einer Berufsfachschule für Pflege vom Regelschuljahr ab, legt die Auszahlungsbehörde die Auszahlungstermine im Bewilligungsbescheid fest.

Der Antrag auf Ausgaben für Gegenstände der Raum- und Geschäftsausstattung ist spätestens bis zum 1. Juli vor dem geförderten Schuljahr bei der zuständigen Regierung zu stellen.

Weicht das Schuljahr einer Berufsfachschule für Pflege vom Schuljahr gem. Art. 5 Abs. 1 BayEUG ab (1. August bis 31. Juli des folgenden Kalenderjahres), ist der Antrag spätestens einen Monat vor Schuljahresbeginn zu stellen.

Es wird keine Anschaffung refinanziert, die im laufenden Schuljahr, also vor Antragsstellung, bereits getätigt wurde.

keine

Gebrauchs- und Verbrauchsgüter dürfen weder Lehr- und Arbeitsmaterialien noch Büro- und Schulbedarf sein.

Bei der Beschaffung der Gegenstände sind die geltenden vergaberechtlichen Vorschriften einzuhalten.

  • Refinanzierung von Miet- und bestimmten Investitionskosten für die Raum- und Geschäftsausstattung von Berufsfachschulen für Pflege

Regierung von Schwaben

AdresseRegierung von Schwaben
Fronhof 10
86152 Augsburg
+49 821 327-01+49 821 327-01
+49 821 327-2289+49 821 327-2289

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)