Dienstleistungen: Gemeinde Baar

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  • Google Ireland Limited
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ReadSpeaker ist ein Vorleseservice für Internetinhalte. Der Besucher der Webseite kann den Vorleseservice mit einem Klick auf die Funktion aktivieren.
Verarbeitungsunternehmen
ReadSpeakerAm Sommerfeld 786825 Bad WörishofenDeutschland Phone: +49 8247 906 30 10Email: deutschland@readspeaker.com
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ReadSpeaker dokumentiert lediglich, wie oft die Vorlese-Funktion angeklickt wurde. Es werden keinerlei nutzerbezogene Daten erhoben, protokolliert oder dokumentiert. ReadSpeaker erhebt und speichert keine Daten, die zur Identifikation einer Person genutzt werden können.

Die IP-Adresse des Website-Besuchers wird im Cookie gespeichert, der Link zum Besucher wird jedoch nur für ReadSpeaker gespeichert, um die vom Benutzer gewählten Einstellungen beizubehalten (Hervorhebungseinstellung, Textgröße usw.). Es kann also keine Verbindung zwischen der IP-Adresse und der tatsächlichen Nutzung oder sogar Web-besuch-Details dieser individuellen Nutzung erfolgen. ReadSpeaker führt statistische Daten über die Verwendung der Sprachfunktion im Allgemeinen. Die statistischen Daten können jedoch nicht mit einzelnen Benutzern oder der Verwendung verknüpft werden. In ReadSpeaker wird nur die Gesamtzahl der Sprachfunktionsaktivierungen pro Webseite gespeichert. Die IP – Adresse wird einige Wochen nach dem  Umwandlungsprozesses wieder gelöscht.

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1: Ein erstes Cookie, das festlegt, ob die Javascripts beim Laden der Seite geladen werden sollen oder nicht. Dieser Cookie heißt "_rspkrLoadCore" und ist ein Session-Only-Cookie. Dieser Cookie wird gesetzt, wenn der Benutzer mit der Schaltfläche interagiert.

2: Ein Cookie, der gesetzt wird, wenn Sie Änderungen an der Einstellungsseite vornehmen. Es heißt "ReadSpeakerSettings", kann aber mit einer Konfiguration ("general.cookieName") umbenannt werden. Standardmäßig ist die Cookie-Lebensdauer auf 360 000 000 Millisekunden (~ 4 Tage) festgelegt. Die Lebensdauer des Cookies kann vom Kunden geändert werden, um eine längere / kürzere Lebensdauer zu ermöglichen.

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 

Keine Angabe

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ReadSpeaker, Princenhof park 13, 3972 NG Driebergen-Rijsenburg, Niederlande

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Geldwäsche, Erteilung von Auskünften an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

Wenn die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) eine Auskunft bei Ihnen anfordert, müssen Sie diese Auskunft grundsätzlich erteilen.

Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sammelt und prüft Meldungen über verdächtige Finanztransaktionen. Oft wird die englische Bezeichnung der Zentralstelle sowie die entsprechende Abkürzung genutzt: Financial Intelligence Unit (FIU). Ziel der FIU ist die Verhinderung, Aufdeckung und Unterstützung bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Zu diesem Zweck kann die FIU, unabhängig von einer eventuell durch Sie erfolgten Meldungsabgabe, Auskünfte von Ihnen einfordern, wenn Sie Verpflichtete oder Verpflichteter sind. Sie gelten als Verpflichtete oder Verpflichteter, wenn Sie als Wirtschaftsakteur in Deutschland tätig sind.

In der Regel müssen Sie der FIU die angeforderte Auskunft erteilen. Die Auskunft umfasst alle Informationen, die zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind, womit die Auskunft  Sie selbst oder auch Dritte betreffen kann, beispielsweise Ihre Kundinnen und Kunden oder andere geschäftliche Kontakte.

In bestimmten Fällen können Sie als Verpflichtete oder Verpflichteter die Auskunft verweigern. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie als

  • Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwältin oder Patentanwalt sowie Notarin oder Notar für einen Mandaten an der Planung oder Durchführung bestimmter Geschäfte mitwirken oder in bestimmten Betätigungsbereichen Beratungen oder sonstige Leistungen erbringen oder
  • Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferin, vereidigter Buchprüfer oder vereidigte Buchprüferin, Steuerberater oder Steuerberaterin, Steuerbevollmächtigte tätig sind und
  • sich die Auskunftsforderung auf Informationen beziehen, die Sie bei der Rechtsberatung oder der Prozessvertretung Ihres Vertragspartners  erhalten haben.

Die Auskunftspflicht bleibt jedoch bestehen, wenn Sie wissen, dass Ihr Vertragspartner die Rechtsberatung für den Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung nutzt.

Wenn Sie Auskunft über  Personen oder sonstige Dritte geben müssen, dürfen Sie diese Betroffenen darüber nicht informieren.

Sie sind Verpflichtete oder Verpflichteter. Dazu gehören unter anderem:

  • Kreditinstitute
  • Finanzdienstleistungsinstitute
  • Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
  • (E-Geld-)Agentinnen und -Agenten
  • Versicherungsunternehmen
  • Wirtschaftsprüferinnen und -prüfer, vereidigte Buchprüferinnen und -prüfer, Steuerberaterinnen und Steuerberater, Steuerbevollmächtigte
  • Immobilienmaklerinnen und -makler
  • Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwältinnen und -anwälte sowie Notarinnen und Notare
  • Treuhandgesellschaften
  • Veranstalterinnen und Veranstalter sowie Vermittlerinnen und Vermittler von Glücksspielen
  • Personen, die gewerblich mit Gütern handeln. Hierzu zählen Hersteller, sowie der Groß- und Einzelhandel
  • die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
  • die Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen

Sie müssen nur handeln, wenn die FIU Sie dazu auffordert, eine Auskunft zu geben. Ihre Verpflichtung zur Abgabe einer Verdachtsmeldung bleibt hiervon unbenommen.

Auskunftsersuchen der FIU erhalten Sie:

  • per Post, per Fax oder
  • elektronisch über die Postfachfunktion des Meldeportals der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen: goAML.

Sie müssen in der Regel online antworten:

  • Registrieren Sie sich gegebenenfalls bei goAML.
    • Dazu müssen Sie unter anderem:
      • eine Hauptverantwortliche oder einen Hauptverantwortlichen Ihrer Organisation für das Thema Geldwäsche benennen und
      • Ihre sowie die Identität der oder des Hauptverantwortlichen nachweisen.
    • Weitere Informationen zur Registrierung finden Sie auf der Internetseite des Zolls.
  • Melden Sie sich bei goAML an.
  • Beantworten Sie die Auskunftsforderung über die Postfachfunktion.
  • Gegebenenfalls können Sie eingeforderte Unterlagen ebenfalls über das Postfach versenden.
  • Gegebenenfalls fordert Sie die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen auf, weitere Unterlagen einzureichen oder zusätzliche Angaben zu machen. Kommen Sie dem bitte stets nach.
  • Sie erhalten eine Bestätigung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen.

Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen wird Ihnen für die Beantwortung des Auskunftsersuchens eine angemessene Frist einräumen und Ihnen diese im Rahmen der Anfrage mitteilen.

Durch die FIU werden keine Kosten erhoben. Eigene Kosten oder Aufwendungen im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung sind von Ihnen selbst zu tragen.

  • Erforderliche Unterlage/n

    Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Auskunftsersuchen der Zentralstelle für FIU entnehmen.

  • § 30 Absatz 3 Geldwäschegesetz (GwG)
  • § 2 Geldwäschegesetz (GwG)
  • § 43 Geldwäschegesetz (GwG)
  • § 47 Geldwäschegesetz GwG
  • § 1 Kreditwesengesetz (KWG)

Bundesministerium der Finanzen - Generalzolldirektion

AdresseBundesministerium der Finanzen - Generalzolldirektion
Am Propsthof 78 a
53121 Bonn
+49 228 303-0+49 228 303-0

Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)