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ReadSpeakerAm Sommerfeld 786825 Bad WörishofenDeutschland Phone: +49 8247 906 30 10Email: deutschland@readspeaker.com
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Ausbildungsberufe im Bereich der Rechtspflege, Beantragung der Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation

Sie können die Gleichwertigkeit einer ausländischen, nicht-akademischen Berufsausbildung im Bereich der Rechtspflege mit einem deutschen Vergleichsberuf (z. B. Rechtsanwalts- oder Notarfachangestellte/r) feststellen lassen.

Der Zugang zu zahlreichen Ausbildungsberufen im Bereich der Rechtspflege (etwa des/r Rechtsanwalts- oder Notarfachangestellten) ist in Deutschland nicht reglementiert. Die Aufnahme des Berufs hängt damit nicht davon ob, dass ein/e Bewerber/in die Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsausbildung mit einem inländischen Vergleichsberuf feststellen lässt.

Die Anerkennung der Gleichwertigkeit ermöglicht es einem Absolventen einer ausländischen Ausbildung allerdings, die eigene Qualifikation auf dem inländischen Arbeitsmarkt transparent darzustellen. Im Falle der Anerkennung der Gleichwertigkeit haben Personen mit ausländischem Ausbildungsabschluss dieselben Rechte und Pflichten wie Absolventen inländischer Ausbildungen.

Voraussetzung für die Feststellung der Gleichwertigkeit ist, dass der Antragsteller aufgrund seiner ausländischen Berufsqualifikation die Befähigung zu einer vergleichbaren beruflichen Tätigkeit im Inland erworben hat. Zudem dürfen zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikation und der entsprechenden inländischen Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.

Die Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation erfolgt auf Antrag. Dieser ist bei der für die Durchführung der jeweiligen inländischen Berufsausbildung zuständigen Rechtsanwaltskammer oder Notarkasse und im Übrigen beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz zu stellen.

keine

Die zuständige Stelle teilt mit, in welcher Höhe Kosten für die Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung erhoben werden. Die Kosten können mittels Überweisung (auch per Online-Banking) bezahlt werden.

Die zuständige Stelle bestätigt den Eingang des Antrags auf Feststellung der Gleichwertigkeit innerhalb eines Monats nach Antragseingang. Sie entscheidet über den Antrag spätestens drei Monate nach Eingang aller erforderlichen Dokumente. Die Frist kann ggf. verlängert werden.

Die Feststellung der Gleichwertigkeit kann nur für Ausbildungsberufe erfolgen, die vom Anwendungsbereich des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes bzw. des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes erfasst sind. Eine Feststellung der Gleichwertigkeit ist daher z. B. für den Beruf des Rechtspflegers nicht möglich.

  • § 50a Berufsbildungsgesetz (BBiG)
  • §§ 4 ff. Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - BQFG)

Bayerisches Staatsministerium der Justiz

AdresseBayerisches Staatsministerium der Justiz
Prielmayerstr. 7
80335 München
+49 89 5597-01+49 89 5597-01
+49 89 5597-2322+49 89 5597-2322

Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München

AdresseRechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München
Tal 33
80331 München
+49 89 532944-0+49 89 532944-0
+49 89 532944-28+49 89 532944-28

Notarkasse

AdresseNotarkasse
Ottostraße 10 / III
80333 München
+49 89 55166-0+49 89 55166-0
+49 89 55166-234+49 89 55166-234

Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)